Der Landesverband wurde am 20.9.2020 gegründet
Satzung DOWNLOAD PDF
Die Basis - Landessatzung - Niedersachsen
Basisdemokratische Partei Deutschland
Landesverband Niedersachsen
Präambel
Der
Satzung vorangestellt sei die Präambel der Partei „Basisdemokratische Partei
Deutschland“, die dazu dient, den Geist zu erfassen, in welchem auch der
Landesverband Niedersachsen seine Aufgabe zu erfüllen trachtet:
Die
Partei „Basisdemokratische Partei Deutschland“ (im Folgenden: die Partei)
vereinigt Menschen ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes,
der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen
Orientierung und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines
demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen
Gesellschaftsordnung, geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit, mitwirken
wollen.
Totalitäre, diktatorische, gewalttätige sowie undemokratische
Bestrebungen jeder Art lehnt die Partei entschieden ab.
Die Partei steht
für Achtsamkeit, Aufmerksamkeit und Verantwortung im Sinne von Eigen- und
Fremdverantwortung, sowie für eine Gesamtstruktur, in der sich alle Menschen
gleichberechtigt an den Entscheidungen beteiligen dürfen.
Unsere
wichtigsten Grundrechte sind die Freiheitsrechte. Diese überragen alle
anderen Grundrechte. Eine freiheitliche Gesellschaft ist nur vorstellbar,
wenn Macht begrenzt ist und ihre Ausübung vom Souverän, dem Volk,
kontrolliert wird. Ziel ist ein liebevoller, friedlicher Umgang für- und
miteinander, bei dem das Menschsein und die Menschlichkeit des anderen immer
Beachtung finden.
Dem Menschen wohnt eine Schöpferkraft inne, die für
eine Erneuerung in der Politik genutzt werden soll. Was dem Leben, der Liebe
und der Freiheit dient, muss aufgebaut, gefördert und geschützt werden.
Die neue Politik muss den Menschen als körperlich - seelisch - geistiges
Wesen mit all seinen Bedürfnissen und Anliegen für eine lebensfreundliche
Welt ins Zentrum setzen. Sie soll Sorge tragen, dass alle Lebensbereiche
sich diesbezüglich erneuern: das soziale Leben im Sinne der Freiheit, das
Wirtschaftsleben im Sinne der Geschwisterlichkeit und das Rechtsleben im
Sinne der Gleichheit. Das bedeutet auch, dass der Mensch anerkennt, dass er
Teil des Gesamten ist. Er ist Teil der Welt, der Natur, zu der auch Tiere
und Pflanzen gehören. Das beinhaltet, dass der Mensch voll verantwortlich
diese Welt und diese Natur achtet, für sie sorgt, sie schützt und gesund
erhält.
I. Grundsätze des Landesverbandes Niedersachsen der
Partei „Basisdemokratische Partei Deutschland“
Mitglieder und
Positionsbezeichnungen werden unabhängig von ihrem Geschlecht als Mitglieder
und mit dem generischen Femininum/Maskulinum bezeichnet. Sie sind
grundsätzlich geschlechtsneutral zu verstehen.
§ 1 Name und
Tätigkeitsgebiet
(1) Der Landesverband Niedersachsen ist eine
Untergliederung der Partei „Basisdemokratische Partei Deutschland“ im Sinne
des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und im Sinne des
Parteiengesetzes. Ihr Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf das Gebiet des
Bundeslands Niedersachsen. Die Kurzbezeichnung lautet „Die Basis LV
Niedersachsen".
(2) Der jeweilige Kreisverband des Landesverbandes
Niedersachsen der Partei ist ein Gebietsverband der Partei im Sinne des § 4
Abs. 2 des Parteiengesetzes im Gebiet des Bundeslands Niedersachsen. Sein
Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf den jeweiligen Landkreis. Die
Kurzbezeichnung lautet „Die Basis {KREIS}“.
(3) In der Wahlwerbung und
im Wahlverfahren dürfen jeweils nur der satzungsmäßige Name oder dessen
Kurzbezeichnung geführt werden.
§ 2 Zweck
(1) Der Zweck der
Partei ist die Mitwirkung und Förderung der politischen Willensbildung der
Bürgerinnen und Bürger auf allen politischen Ebenen in den Kommunen,
Kreisen, Bezirken und Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland und
Europa.
(2) Totalitäre, diktatorische, gewalttätige sowie
undemokratische Bestrebungen jeder Art lehnt die Partei entschieden ab.
(3) Die Partei wirkt an der Gestaltung eines freiheitlichen demokratischen
Staats- und Gemeinwesens mit, das allen Menschen ein selbstbestimmtes und
verantwortliches Leben ermöglichen soll. Eine freiheitliche Gesellschaft
beruht auf den folgenden vier Säulen:
1. Die Freiheitsrechte sind die
wichtigsten Grundrechte. Eine freiheitliche Gesellschaft kann es nur geben,
wenn Macht und Machtstrukturen begrenzt und kontrolliert werden.
2. Das
Menschsein und die Beachtung der Menschlichkeit des anderen dienen als
Leitbild in einer freiheitlichen Gesellschaft, in der die Menschen einen
liebevollen, friedlichen Umgang miteinander pflegen.
3. Eine
demokratische Gesellschaft erfordert basisdemokratische Willensbildung, bei
der sich alle mündigen Bürgerinnen und Bürger gleichberechtigt an
politischen Entscheidungen beteiligen können.
4. Das Zusammenleben der
Bürgerinnen und Bürger erfordert Aufmerksamkeit, Achtsamkeit und Übernahme
von Verantwortung im Sinne von Eigen- und Fremdverantwortung.
(4) Die
konkrete Ausgestaltung der Säulen und der Ziele legt die Partei in
politischen Programmen nieder.
(5) Die Partei verwendet ihre Mittel
ausschließlich im Rahmen der gültigen Gesetze. Es wird einmal jährlich ein
Rechenschaftsbericht erstellt.
§ 3 Konsensierung
(1) Als
Methode zur Erzielung eines Konsenses sollen vor dem Einbringen von Anträgen
bzw. vor jeder Abstimmung das systemische Konsensieren angewendet werden, es
sei denn, die überwiegende Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer spricht
sich ausdrücklich dagegen aus. Systemisches Konsensieren (SK) ist ein
konsensnahes Entscheidungsverfahren. Es erfragt nicht das Ausmaß der
Zustimmung, sondern das Ausmaß des Widerstandes gegen einen
Lösungsvorschlag. Die Methode dient einer neuen Kultur des Miteinanders. Das
SK-Prinzip ist das Verfahren für eine Menschen achtende Haltung, das „Nein"
zu achten und als kreatives Potenzial zu nutzen.
(2) In der Phase der
Einführung und Schulung mit dem Ablauf von SK wird diese Methode zur
Entscheidungsfindung nur angewendet, wenn bereits alle
Mitglieder/Beteiligten der jeweiligen Gruppe geschult sind.
§ 4 Sitz
Der Sitz des Landesverbandes Niedersachsen der Partei „Basisdemokratische
Partei Deutschland“ ist Oldenburg.
§ 4a Sondervorschriften im Rahmen der
Gründung
Abweichend von den übrigen Regelungen gelten für den Zeitraum
der Gründung sowie je nach Regelung mit Wirkung bis zum zweiten
Landesparteitag folgende Sondervorschriften:
1. Die Gründungsversammlung
tagt nur einmal, und zwar am 20. September 2020. Auf der
Gründungsversammlung wird durch die anwesenden Mitglieder der
Gründungsvorstand gewählt und das erste Parteiprogramm beschlossen. Der
Gründungsvorstand fungiert als ordentlicher Vorstand bis auf dem ersten
ordentlichen Landesparteitag der erste Landesvorstand gewählt wird.
2.
Satzungsänderungen (inkl. Erweiterungen und Verschmelzungen) sind bis auf
die folgenden Ausnahmen auf dem ersten ordentlichen Landesparteitag mit
einer einfachen Mehrheit möglich. Ausnahmen hiervon sind die Auflösung der
Partei und eine Veränderung der Zusammensetzung des erweiterten
Landesvorstandes. Es gelten für diese Ausnahmen die allgemeinen Regeln für
die Satzungsänderung.
3. Ausgeschiedene Mitglieder des
Gründungsvorstandes bilden nach der Wahl des ersten Landesvorstandes den
sog. “Gründungsrat”. Der Gründungsrat arbeitet den ersten Landesvorstand ein
und unterstützt diesen. Mitglieder des Gründungsrats haben Teilnahme- und
Rederecht an Vorstandssitzungen. Sie haben jedoch kein Stimm- oder
Repräsentationsrecht. Der Gründungsrat besteht entgegen der Regelung unter
5. bis zum Ende des zweiten Landesparteitages.
4. Der Gründungsvorstand
besteht aus:
einer Doppelspitze
einem Schatzmeister
einem
stellvertretenden Schatzmeister
einem Säulenbeauftragten Machtbegrenzung
einem Säulenbeauftragten Freiheit
einem Säulenbeauftragten
Schwarmintelligenz
einem Säulenbeauftragten Achtsamkeit
einem
Schriftführer
einem Sprecher
einem Querdenker
Und bis zu 3
Mitglieder im erweiterten Vorstand
5. Diese Sondervorschrift (§ 4a)
entfällt mit der nächsten Satzungsänderung und, wenn mindestens der zweite
ordentliche Landesparteitag stattgefunden hat.
§ 5 Gliederung des
Landesverbandes Niedersachsen
(1) Die Basis LV Niedersachsen gliedert
sich
· in den Landesverband auf Ebene des Bundeslands Niedersachsen
· in die Kreisverbände
· in die Ortsverbände.
Bei der
Gründung eines Kreisverbandes hat ein Mitglied des Gründungsvorstandes oder
späteren Landesvorstandes anwesend zu sein. Bei der Gründung eines
Ortsverbandes hat, soweit vorhanden, ein Mitglied des Kreisvorstandes oder
mangels Vorhandenseins ein Mitglied des Gründungsvorstandes oder späteren
Landesvorstandes anwesend zu sein.
(2) Die Basis LV Niedersachsen
umfasst alle Mitglieder im Gebiet des Bundeslands Niedersachsen und erledigt
die ihr durch diese Satzung und die dazu erlassenen ergänzenden Vorschriften
zugewiesenen Aufgaben.
(3) Die Kreisverbände umfassen die
Parteimitglieder in den Landkreisen und den kreisfreien Städten. In der
Landeshauptstadt Hannover umfassen die Kreisverbände die Mitglieder der
Stimmkreise für die Landtags- und Kommunalwahlen.
(4) Die Kreisverbände
können sich in Ortsverbände gliedern und diesen ihre Zuständigkeit
übertragen. Ein Ortsverband kann mehrere benachbarte Gemeinden umfassen. Er
soll aus mindestens sieben Mitgliedern bestehen.
II.
Mitgliedschaft
§ 6 Mitgliedschaft
(1) Jede, die/jeder, der im
Geltungsbereich des Parteiengesetzes lebt, kann Mitglied der Partei werden,
wenn sie/er das 16. Lebensjahr vollendet hat und ihr/ihm nicht durch ein
rechtskräftiges Urteil die bürgerlichen Ehrenrechte oder das Wahlrecht
aberkannt worden sind. Mit der Mitgliedschaft ist zwingend verbunden, dass
die Satzung der Partei und die Grundsätze der Partei anerkannt werden.
Mitglied der Partei können nur natürliche Personen werden.
(2) Die
Mitgliedschaft in der Partei ist vereinbar mit der gleichzeitigen
Mitgliedschaft oder Mitwirkung in einer anderen Partei oder Wählergruppe in
Deutschland oder auch im Ausland. Bei der Antragsstellung ist die
Mitgliedschaft in einer anderen Partei anzugeben. Solange die Mitgliedschaft
bei der anderen Partei oder Wählergruppe besteht, ist das Mitglied nicht
berechtigt für ein Amt zu kandidieren bzw. ein solches auszuüben.
(3)
Ausgeschlossen ist eine weitere Mitgliedschaft oder Mitwirkung in einer
Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung(en) den Zielen der Partei
und/oder der freiheitlichen Grundordnung direkt widerspricht. Mit dem
Beitritt in die Partei wird anerkannt, dass allein die schiedsgerichtliche
Feststellung, dass es sich um eine solche Organisation oder Vereinigung
handelt, zum unmittelbaren Ausschluss aus der Partei führt.
§ 7
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft ist
ausschließlich auf Antrag möglich. Mit dem Antrag auf Aufnahme ist die
Anerkennung der Grundsätze und der Satzung der Partei verbunden. Ferner
verpflichtet sich die Antragstellerin/der Antragsteller dazu, bestehende
oder zukünftige Mitgliedschaften zu anderen Parteien, Wählergruppen,
politischen Organisationen oder Vereinigungen unaufgefordert und vollständig
mitzuteilen. Mit der Antragstellung bestätigt die Antragstellerin/der
Antragsteller, dass sie/er die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt und dass
sie/er die Grundsätze sowie die Satzung der Partei anerkennt.
(2) Jedes
Mitglied gehört grundsätzlich der Parteigliederung an, in deren
Zuständigkeitsgebiet es seinen Hauptwohnsitz hat.
(3) Die Mitgliedschaft
wird unmittelbar bei der Basis LV Niedersachsen erworben. Nach der Gründung
niederer Gliederungen wird die Mitgliedschaft bei der niedrigsten
verfügbaren Gebietsgliederung erworben, die sich aus dem Hauptwohnsitz
ergibt.
(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der zuständigen
Gliederung, solange die Satzung der Gliederung nichts anderes bestimmt. Die
Mitgliedschaft beginnt frühestens mit Zugang der Annahme des
Aufnahmeantrages bei der Antragstellerin/beim Antragsteller. Ergänzende und
ausgestaltende Regelungen zum Aufnahmeverfahren treffen die Gliederungen in
ihren Satzungen.
(5) Aufnahmeanträge von ehemaligen Mitgliedern, die
rechtswirksam aus der Partei ausgeschlossen wurden, oder die während eines
gegen sie gerichteten Parteiausschlussverfahrens die Partei verlassen haben,
sowie Aufnahmeanträge von Per-sonen, von denen ein früherer Aufnahmeantrag
abgelehnt wurde, müssen zusätzlich vom Bundesvorstand genehmigt werden. Der
Bundesvorstand soll dabei die zuständige Gliederung anhören.
(6) Bei
einem Wohnsitzwechsel in das Gebiet einer anderen Gliederung geht die
Mitgliedschaft über, sofern das Mitglied nicht angibt, in seiner bisherigen
Gliederung bleiben zu wollen. Das Mitglied hat den Wohnsitzwechsel
unverzüglich persönlich, schriftlich oder digital der zuständigen
Mitgliederverwaltung anzuzeigen.
(7) Das Mitglied hat das Recht, die
Zugehörigkeit in einer Parteigliederung seiner Wahl auf Antrag zu wechseln.
Der Antrag zur Aufnahme in eine andere Gliederung erfolgt gegenüber der
nächsthöheren Gliederung und wird von dieser entschieden. Ein ablehnender
Bescheid muss in Schriftform begründet werden und kann im
Einspruchsverfahren zur letzten Entscheidung dem Schiedsgericht vorgelegt
werden. Mit der Aufnahme in eine andere Gliederung verliert das Mitglied das
aktive und passive Wahlrecht in der alten Gliederung. Eventuell bekleidete
Posten müssen freigegeben werden. Doppelmitgliedschaften in verschiedenen
Gliederungen sind unzulässig.
(8) Soll ein Aufnahmeantrag durch die
zuständige Gliederung abgelehnt werden, so ist die ablehnende Entscheidung
dem Landesvorstand mit Begründung mitzuteilen, der dann nach Rücksprache mit
der zuständigen Gliederung endgültig entscheidet.
(9) Mit Annahme des
Aufnahmeantrags erhält das Mitglied einen Nachweis über seine Mitgliedschaft
mit einer eindeutigen Mitgliedsnummer.
(10) Das Aufnahmeverfahren sollte
binnen einer Frist von drei Monaten abgeschlossen werden. Nach der Frist
gilt das Aufnahmeverfahren als abgelehnt.
(11) Der Mitgliedsbeitrag
wird in § 1 der Finanzordnung geregelt.
§ 8 Rechte und Aufgaben der
Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Aufgabe, im Rahmen
dieser Satzung die Ziele der Partei zu fördern und sich an der politischen
und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen. Jedes Mitglied stimmt
zu, interne Belange der Partei vertraulich zu behandeln und nichts zu
unternehmen, was der Partei Schaden zufügt.
(2) Jedes Mitglied hat das
Recht, an der politischen Willensbildung und an Wahlen und Abstimmungen im
Rahmen der Satzung teilzunehmen. In Vorstandspositionen der Partei dürfen
nur Mitglieder der Partei gewählt werden; in Vorstandspositionen der
nachgeordneten Gliederungen dürfen nur Mitglieder der entsprechenden
Gliederung gewählt werden (passives Wahlrecht).
(3) Bei der Kandidatur
für ein Amt sind alle bereits bekleidete Ämter, Funktionen und Positionen
zum Beispiel in Politik, Vereinigungen und Wirtschaft bekanntzugeben. Alle
Mitglieder haben gleiches Stimmrecht.
(4a) Die Ausübung des Stimmrechts
ist nur möglich, wenn das Mitglied seinen ersten Mitgliedsbeitrag nach
Eintritt geleistet hat oder (ggf. vorübergehend) frei vom Mitgliedsbeitrag
gestellt ist, sowie mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate
im Rückstand ist. Alle Zahlungseingänge, die bis zum Tag vor der Abstimmung
eingehen, werden dabei berücksichtigt.
(4b) Auf ordentlichen und
außerordentlichen Parteitagen haben nur die Mitglieder Stimmrecht, die ihren
ersten Mitgliedsbeitrag geleistet und am Tag vor Beginn des Parteitags keine
Beitragsrückstände haben.
(4c) Stimmrecht haben nur die Mitglieder, die
am Tag vor der Abstimmung keine Beitragsrückstände von mehr als drei
Monatsbeiträgen haben.
§ 9 Besondere Pflicht zur Verschwiegenheit
(1) Interna, die Persönlichkeitsrechte von Mitgliedern und
Mitarbeiterinnen/ Mitarbeitern betreffen, können per mehrheitlichem
Beschluss als Verschlusssache deklariert werden. Über Verschlusssachen ist
grundsätzlich aus vorgenannten Gründen Verschwiegenheit zu wahren.
Verschlusssachen können per mehrheitlichem Beschluss von diesem Status
befreit werden.
(2) Beratungen und Beschlüsse eines Organs der Partei
oder der Fachausschüsse können durch Beschluss für vertraulich erklärt
werden. In diesem Beschluss ist auszusprechen, was unter Vertraulichkeit im
einzelnen Fall zu verstehen ist.
(3) Mitglieder der richterlichen
Instanzen sind auch nach Beendigung ihres Amtes zur Verschwiegenheit über
die ihnen in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Tatsachen und über
Ablauf und Inhalt der die Beratungen auch gegenüber Parteimitgliedern
verpflichtet, insbesondere auch gegenüber Parteimitgliedern.
§ 10
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch: Tod,
Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist gegenüber der Partei
schriftlich zu erklären. Er wird mit Eingang der Austrittserklärung wirksam.
Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.
(3) Ein
rechtskräftig ausgeschlossenes oder ein ausgetretenes Parteimitglied ist aus
allen Arbeitsgruppen, Ausschüssen etc. auszuschließen.
III.
Organisation
§ 11 Organe der Partei
Organe der Basis LV
Niedersachsen sind
· der Landesparteitag
· der Vorstand
des Landesverbandes (das Präsidium)
· der erweiterte Vorstand des
Landesverbandes
· die Delegiertenversammlung des Landesverbandes
sowie
· die Kreisverbände
· die Ortsverbände und
·
der Beirat
§ 12 Landesvorstand und erweiterter Landesvorstand
(1)
Der Landesvorstand besteht aus:
einer Doppelspitze
einem
Schatzmeister
einem stellvertretenden Schatzmeister
einem
Säulenbeauftragten Machtbegrenzung
einem Säulenbeauftragten Freiheit
einem Säulenbeauftragten Schwarmintelligenz
einem Säulenbeauftragten
Achtsamkeit
einem Schriftführer
einem Sprecher
einem Querdenker
Und bis zu 3 Mitglieder im erweiterten Vorstand
(3) Die Vorstände des
Landesvorstands legen untereinander Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten
einvernehmlich fest. Die Entscheidung wird durch Mehrheitsentscheid im
Vorstand getroffen.
(4) Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied aus, so
wird die Nachwahl auf dem nächstfolgenden Landesparteitag vorgenommen. Die
so gewählten Personen üben ihr Amt nur für den verbleibenden Rest der
Amtszeit des Landesvorstandes aus. Tritt mehr als die Hälfte der Mitglieder
des Landesvorstandes zurück, so wird der gesamte Landesvorstand neu gewählt.
(5) Scheidet der Schatzmeisterin aus dem Amt aus, so bestellt der
Landesvorstand unverzüglich kommissarisch einen neuen Schatzmeister aus den
vorhandenen Mitgliedern des Vorstandes.
(6) Ein weisungsgebundenes
Mitglied einer Geschäftsstelle der Partei kann nicht zugleich Mitglied des
Vorstandes sein, dessen Weisungen es unterworfen ist.
§ 13
Geschäftsordnung des Landesvorstandes
Die Sitzungen des Landesvorstandes
werden mit einer vom Landesvorsitzenden festzusetzenden Tagesordnung von
diesem oder durch ihn auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des
Landesvorstandes einberufen.
§ 14 Aufgaben des Landesvorstandes
(1) Der Landesvorstand führt die laufenden Geschäfte der Basis LV
Niedersachsen. Er beschließt über alle politischen und organisatorischen
Fragen auf der Grundlage der Beschlüsse der Landesparteitage und
Empfehlungen der Ausschüsse; hierzu soll er, auch im elektronischen
Verfahren, die Mitglieder befragen.
(2) Gegen Ausgabenbeschlüsse kann
der Schatzmeister Einspruch erheben. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung
bis zur nächsten Sitzung.
(3) Der Landesvorsitzende und seine
Stellvertreter sind die gesetzlichen Vertreter der Landespartei und handeln
im Sinne des gesamten Vorstandes. Sie sind je einzeln zur Vertretung
berechtigt. Parteiintern gilt, dass die Stellvertreter nur im Fall der
Verhinderung der Landesvorsitzenden handlungsberechtigt sind.
§ 15
Aufgaben des erweiterten Landesvorstands
(1) Der erweiterte
Landesvorstand entscheidet über alle Fragestellungen, die direkt in die
Kreise hineinwirken (vergleiche gesetzliche Aufgaben der Kreise).
(2)
Der erweiterte Landesvorstand trifft sich auf Ladung des Landesvorstands
oder wenn mindestens 3 Kreise den Landesvorstand zur Einberufung eines
Treffens auffordern.
(3) Der Landesvorstand hat den erweiterten
Landesvorstand innerhalb von drei Werktagen ab Antragstellung einzuberufen.
Dabei ist eine Ladungsfrist von mindestens fünf Werktagen einzuhalten. In
dringenden Fällen kann diese Ladungsfrist vom Vorstand auf drei Werktage
verkürzt werden.
§ 16 Vertretung
(1) Der Vorsitzende und jeder
Stellvertreter sind gerichtlich und außergerichtlich für die Basis LV
Niedersachsen jeweils alleinvertretungsberechtigt. Sie können im Einzelfall
oder allgemein durch Vorstandsbeschluss für bestimmte Arten von Geschäften
ein anderes Mitglied des Parteivorstandes mit der gerichtlichen und
außergerichtlichen Vertretung beauftragen.
(2) Gerichtsstand ist
Hannover, soweit nichts anderes gesetzlich festgelegt ist.
§ 17
Landesparteitag
Der Landesparteitag ist das oberste Organ der Basis LV
Niedersachsen. Der Landesparteitag hat folgende Aufgaben:
· er
beschließt über Änderungen dieser Satzung; Änderungen bedürfen der Mehrheit
von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
· er wählt für die Dauer von
zwei Kalenderjahren die Mitglieder des Vorstandes sowie zwei Kassenprüfer
und die Delegierten für Länderrat und Delegiertenversammlung der
Bundespartei.
· er entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.
· er beschließt eine Geschäftsordnung, die für alle Organe der
Gliederungen des Landesverbandes Niedersachsen gilt.
· er
beschließt eine Entschädigungsregelung sowie eine Schiedsgerichtsordnung.
· er entscheidet über die grundsätzlichen Angelegenheiten des
Landesverbandes Niedersachsen, insbesondere über den Grundkonsens (Werte und
Ziele).
· er entscheidet über die Auflösung des Landesverbandes
Niedersachsen[CS1] .
§ 18 Teilnahme am Landesparteitag
(1) Jedes
Mitglied ist berechtigt, am Parteitag persönlich oder wenn möglich, per
Internetzugang teilzunehmen. Mit der persönlichen Teilnahme am
Landesparteitag stimmt das Mitglied unwiderruflich Bild- und Tonaufnahmen
vom Landesparteitag sowie Live-Übertragungen zu.
(2) Jedes anwesende
Mitglied ist stimmberechtigt. Die Übertragung von Stimmen auf andere
Mitglieder - egal aus welchem Grund - ist ausgeschlossen.
(3) Die Partei
stellt sicher, dass die Mitglieder auf Wunsch auch online am Parteitag
teilnehmen können. Die online teilnehmenden Mitglieder sind stimmberechtigt,
wenn eine verifizierte persönliche Stimmabgabe technisch möglich und von der
Partei umgesetzt ist. Mit der Anmeldung zur Online-Teilnahme am Parteitag
verzichtet das Mitglied automatisch auf sein Rederecht, das nur durch
Präsenz am Parteitag ausgeübt werden kann.
(4) Die stimmberechtigten
Mitglieder des Bundesparteitages bilden die Mitgliederversammlung im Sinne
der §§ 32, 58 BGB.
§ 19 Geschäftsordnung des Landesparteitages
(1) Der Landesparteitag ist vom Landesvorstand mindestens einmal im Jahr
einzuberufen. Die Einberufung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung
durch Rundschreiben an die Mitglieder der Basis LV Niedersachsen. Die
Einladungen zu ordentlichen Landesparteitagen sind unter Einhaltung einer
Mindestfrist von sechs Wochen abzusenden.
Falls keine Wahlen
durchzuführen oder Satzungsänderungen zu beschließen sind, kann der
Landesvorstand anstelle des Landesparteitages die
Landesdelegiertenversammlung (§ 22) einberufen.
(2) Weitere,
ordentliche oder außerordentliche Parteitage sind einzuberufen
a) auf
Antrag des Landesvorstandes oder des erweiterten Landesvorstandes
b) auf
Antrag von 25 Prozent der Mitglieder der Basis LV Niedersachsen.
(3) Der
Vorstand hat innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang eines Antrags auf
Durchführung eines außerordentlichen Parteitags einen außerordentlichen
Parteitag einzuberufen. Die Ladungsfrist dafür beträgt mindestens eine
Woche. Der außerordentliche Parteitag hat innerhalb von vier Wochen nach
Antragstellung stattzufinden. Liegen zum Zeitpunkt der Antragstellung
satzungsändernde Anträge für den außerordentlichen Parteitag vor, hat der
außerordentliche Parteitag innerhalb von sieben Wochen nach Antragstellung
stattzufinden.
(4) Vor Beginn des Landesparteitages hat der
Bundesvorstand einen Wahlprüfungsausschuss zu bilden. Dieser besteht aus
einem Mitglied des Landesvorstandes als Vorsitzendem und zwei
Parteimitgliedern. Der Ausschuss prüft die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung
und die Zahl und die Stimmberechtigung der Mitglieder. Zu diesem Zweck sind
dem Vorsitzenden des Wahlprüfungsausschusses zwei Wochen vor Beginn des
Parteitages die Mitgliederlisten vorzulegen.
(5) Der Landesparteitag
beschließt über die auf der Tagesordnung stehenden Gegenstände und Anträge
sowie die zu ihnen gestellten Zusatz- und Abänderungs-anträge. Über andere
Anträge beschließt er nur, wenn 2/3 der Anwesenden mit ihrer Behandlung
einverstanden sind. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung.
(6) Den Vorsitz auf dem Landesparteitag führt der Landesvorsitzende bzw.
einer seiner Stellvertreter, soweit nicht der jeweilige Landesparteitag sich
einen besonderen Vorsitzenden wählt.
(7) Von den Verhandlungen des
Landesparteitages ist eine Niederschrift anzufertigen, die von einem der
Landesvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Ein Auszug
mit dem Wortlaut aller gefassten Beschlüsse und dem Ergebnis der Wahlen ist
den Mitgliedern mitzuteilen.
(8) Sowohl die Ladung als auch die
Übermittlung der Niederschrift können entweder in Papierform oder digital
per E-Mail und/oder vergleichbarem digitalen Medium erfolgen. Hierüber
entscheidet der Vorstand.
§ 20 Aufgaben des Landesparteitages
(1)
Aufgaben sind die Beratung und Beschlussfassung über alle Angelegenheiten
der Basis LV Niedersachsen, die nicht in dieser Satzung den Kreis- oder
Ortsverbänden zur Entscheidung übertragen wurden. Seine Aufgaben sind
insbesondere:
1. die Beschlussfassung über
a) den Bericht des
Wahlprüfungsausschusses,
b) den Bericht des Landesvorstandes. Dieser
Bericht hat Rechenschaft zu geben über die weitere Behandlung der vom
vorangegangenen Parteitag angenommenen oder an andere Gremien der Partei und
der Fraktionen der Partei überwiesenen Anträge;
c) den Bericht der
Rechnungsprüfer,
2. die Entlastung des Landesvorstandes,
3. die Wahl
des Landesvorstandes,
4. die Wahl von einem Rechnungsprüfer und seinem
Stellvertreter,
5. die Wahl des Landessschiedsgerichts,
6. die
Festsetzung des Beitrags und des Mindestbeitrags,
7. alle Beschlüsse zur
Teilnahme der Partei an den Landes-, und Kreistagswahlen sowie
Kommunalwahlen,
(2) Die Mitglieder des Landesschiedsgerichts werden auf
die Dauer von vier Jahren gewählt.
(3) Die Wahl der Mitglieder des
Vorstands erfolgt schriftlich und geheim. Die Bestimmungen über die
Durchführung der Wahlen enthält die Geschäftsordnung.
(4) Zur
Unterzeichnung der Wahlunterlagen ist nur der Wahlleiter zusammen mit dem
Landesvorstand der Basis LV Niedersachsen befugt.
§ 21 Zulassung von
Gästen
Der Landesparteitag und der Landesvorstand können auf Antrag durch
Beschluss von Fall zu Fall Gäste zulassen. Wortmeldungen von Gästen sind
durch ein Mitglied des entsprechenden Organs vorzubringen und bedürfen der
Zustimmung durch Beschluss.
§ 22 Die Landesdelegiertenversammlung
(1) Die Delegiertenversammlung des Landesverbandes setzt sich zusammen aus
· dem Vorstand des Landesverbandes
· dem erweiterten Vorstand
des Landesverbandes und
· den Delegierten der Kreisverbände.
(2) Die Landesdelegiertenversammlung ist vom Landesvorstand mindestens
einmal im Jahr einzuberufen. Die Einberufung erfolgt unter Mitteilung der
Tagesordnung durch Rundschreiben an die Mitglieder der
Landesdelegiertenversammlung. Die Einladungen zur ordentlichen
Landesdelegiertenversammlung sind unter Einhaltung einer Mindestfrist von
sechs Wochen abzusenden.
§ 23 Die Kreisverbände
(1) Organe der
Kreisverbände sind
· der Vorstand des Kreisverbandes
· die
Hauptversammlung des Kreisverbandes und
· die Stimmkreisversammlung
für die Bundestags-, Landtags- und
(2) Der Vorstand der Kreisverband
setzt sich zusammen aus
· dem Kreisvorsitzenden
· bis zu
vier gleichberechtigten stellvertretenden Kreisvorsitzenden
· dem
Schriftführer
· dem Schatzmeister und
· dem
Schwarmbeauftragten. Der Schwarmbeauftragte hat die Aufgabe, die Mitglieder,
insbesondere die Neumitglieder zu betreuen.
(3) Der Vorstand des
Kreisverbandes vertritt die Basis LV Niedersachsen im Bereich des jeweiligen
Wahlkreises bzw. der kreisfreien Stadt und erledigt die laufenden
Angelegenheiten des Kreisverbandes.
(4) Die Hauptversammlung des
Kreisverbandes setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Kreisverbandes.
(5) Die Hauptversammlung des Kreisverbandes hat folgende Aufgaben:
· sie wählt für die Dauer von zwei Kalenderjahren die Mitglieder des
Vorstandes.
· sie beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
· sie entscheidet über die grundlegenden Fragen der Kreisverband.
· sie wählt die Delegierten des Kreisverbandes und ihre Stellvertreter
im Falle der Verhinderung für die Delegiertenversammlung des
Landesverbandes, wobei für jeweils zehn angefangene Mitglieder der
Kreisverband ein Delegierter zu wählen ist. Zu Delegierten können nur
Mitglieder gewählt werden, die bei Bundestags-, Landtagswahlen
wahlberechtigt sind.
(6) Landtagswahlen:
· die
Mitgliederversammlung des Kreisverbandes wählt die Stimmkreisbewerber.
· Bestehen in einem Kreisverband mehrere Stimmkreise, so wählen
Stimmkreisversammlungen, die die Mitglieder des Kreisverbands im jeweiligen
Stimmkreis zusammenfassen, die Stimmkreisbewerber.
· In
Stimmkreisen, die mehr als einen Kreisverband erfassen (Landkreis und
kreisfreie Stadt, Teile von Landkreisen usw.), wählt eine
Stimmkreisversammlung die Stimmkreisbewerber für die Bundestags- und
Landtagswahl; diese Stimmkreisversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der
Kreisverbände, die dem Stimmkreis angehören (Kreisverbände kreisfreier
Städte bzw. Landkreise), zusammen.
(7) Kommunalwahlen:
Der
Kreisverband kann Wahlvorschläge für Gemeinde- und Landkreiswahlen innerhalb
seines Gebietes aufstellen und einreichen. Über die Teilnahme des
Kreisverbandes an Kreistags- oder Gemeindewahlen entscheidet der
Kreisvorstand. In begründeten Fällen kann der Landesvorstand die Teilnahme
an einer Kommunalwahl untersagen. Die Aufstellung der Kandidaten erfolgt
durch eine Versammlung der im jeweiligen Wahlkreis wahlberechtigten
Mitglieder. Darüber hinaus kann der Kreisvorstand auch im Wahlkreis
wahlberechtigte Mitglieder der im Landesverband der Partei organisierten
Orts-, Stadt- und Kreis- verbände zur stimmberechtigten Teilnahme an der
Aufstellungsversammlung zulassen. Die Einberufung der
Aufstellungsversammlung erfolgt durch den Kreisvorsitzenden oder einem
seiner Stellvertreter. Er organisiert die Aufstellung und Einreichung des
Wahlvorschlages, auch wenn der Wahlkreis nicht das gesamte Gebiet der
Kreisverband umfasst, nach den Bestimmungen des Kommunalwahlrechts. Es
gelten die Fristen des Kommunalwahlrechts, sofern diese Satzung keine
kürzeren Fristen vorsieht.
(8) Näheres wird in einer noch zu
errichtenden Verfahrensordnung geregelt.
§ 24 Pflichten der
Gebietsverbände
(1) Alle Gebietsverbände sind verpflichtet, alles zu
unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der
Partei richtet.
(2) Verletzt ein untergeordneter Verband oder dessen
Organe diese Pflichten, ist der Vorstand des übergeordneten Bezirksverbandes
bzw. der Partei des Landesverbandes berechtigt und verpflichtet, diesen zur
Einhaltung dieser Pflichten aufzufordern.
(3) Wird einer solchen
Aufforderung nicht binnen einer angemessenen Frist entsprochen, so kann der
Vorstand der Partei bzw. des übergeordneten Verbandes anweisen, in einer
Frist von einem Monat eine Hauptversammlung einzuberufen. Auf dieser ist der
direkt übergeordnete Verband berechtigt, die erhobenen Vorwürfe durch seine
Mitglieder zu vertreten und, ohne an eine Frist oder Form gebunden zu sein,
Anträge zu stellen. Erfolgt die verlangte Einberufung der Hauptversammlung
nicht, ist hierzu der übergeordnete Verband berechtigt. Die einzuhaltende
Frist beträgt in diesem Fall mindestens zwei Wochen.
(4) Der Vorstand
der Basis LV Niedersachsen hat das Recht und die Pflicht, Ermittlungen und
Prüfungen durchzuführen. Die nachgeordneten Parteiorgane sind verpflichtet,
die entsprechenden Unterlagen vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, die
zur Ausübung dieser Pflicht erforderlich sind.
§ 25 Der Beirat
Der
Beirat setzt sich aus den gewählten Sprechern der einzelnen Arbeitsgruppen
entsprechend den niedersächsischen. Ministerien zusammen. Der Beirat gibt
sich eine eigene Geschäftsordnung. Darin kann der Beirat regeln, dass auch
Nichtmitglieder in den einzelnen Arbeitsgruppen kooptiert werden können.
§ 26 Ausschüsse
(1) Der Landesvorstand kann nach eigenem Ermessen
oder auf Beschluss eines Parteitags Ausschüsse zu unterschiedlichsten
Fragestellungen gründen und wieder auflösen. Mitglied in Ausschüssen kann
jedes Parteimitglied werden. Jeder Ausschuss wird geleitet durch seinen
Vorsitzenden. Die Ausschussmitglieder wählen den Vorsitzenden und seine
Stellvertreter für die Dauer der Wahlperiode des Landesvorstandes aus ihrer
Mitte, wobei dem Landesvorstand ein Vorschlagsrecht zusteht. Der
Landesvorstand kann die Vorsitzenden oder die vom Fachausschuss bestimmten
Stellvertreter zu seinen Beratungen hinzuziehen.
(2) Jeder Ausschuss hat
das Recht, bei der Besprechung bestimmter Fragen oder für die Dauer der
Wahlperiode Sachverständige mit beratender Stimme hinzuzuziehen.
Resolutionen oder Verlautbarungen haben die Fachausschüsse und Kommissionen
dem Landesvorstand zuzuleiten.
(3) Die Vorsitzenden der Ausschüsse
können sich im Einvernehmen mit dem Landesvorsitzenden oder seinen
Vertretern für ihren Fachausschuss öffentlich äußern.
§ 27
Mitgliederbefragung und -entscheid (Basisabstimmung)
(1) Bei anstehenden
wichtigen Entscheidungen soll der Vorstand über ein zu entwickelndes
Schwarmtool die Mitglieder befragen.
(2) Über wichtige Entscheidungen
kann der Vorstand jederzeit eine Basisabstimmung durchführen. Auf Antrag von
fünf Prozent der Parteimitglieder hat er eine Basisabstimmung durchzuführen.
Details der Basisabstimmungen werden durch den 1. Landesparteitag geregelt.
(3) Der Vorstand hat je nach Stand der Technik und rechtlich Zulässigem
geeignete Tools für die Basisabstimmung festzulegen und bereitzustellen.
IV. Ordnungsmaßnahmen
§ 28 Ordnungsmaßnahmen
(1)
Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung
der Partei oder fügt der Partei Schaden zu, so können folgende
Ordnungsmaßnahmen angeordnet werden: Verwarnung, Verweis, Enthebung von
einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden.
Zuständig für das Verfahren ist der Landesvorstand, ersatzweise der
Bundesvorstand.
(2) Ein Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann nur
gestellt werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen
die Grundsätze oder die Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren
Schaden zufügt. Ein Verstoß liegt insbesondere vor,
a) wenn ein Mitglied
vor oder während seiner Mitgliedschaft in der Partei Mitbürger wiederholt
denunziert oder seine gesellschaftliche Stellung dazu missbraucht hat,
andere zu verfolgen.
b) bei Verletzung der schiedsrichterlichen
Schweigepflicht, Verweigerung des Beitritts zur oder Austritt aus der
parlamentarischen Gruppe der Partei sowie bei unterlassener Beitragszahlung
von mehr als drei Monatsbeiträgen.
c) wenn ein Mitglied die ihm
übertragene Buchführungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt, Spenden nicht
den gesetzlichen oder den Vorschriften der Finanzordnung entsprechend
abrechnet bzw. abliefert oder Mittel nicht den Vorschriften und Beschlüssen
entsprechend verwendet und dadurch der Partei finanziellen Schaden von nicht
unbedeutender Höhe zufügt.
d) wenn ein Mitglied der Partei Mitglied in
einer Organisation oder Vereinigung ist, oder innerhalb der letzten drei
Jahre war, deren Zielsetzung den Zielen der Partei oder der freiheitlichen
Grundordnung direkt widerspricht.
(3) Ein Antrag auf Ausschluss eines
Mitglieds kann vom Vorstand der Bundespartei, des Landesverbandes, des
Bezirkes oder des Kreisverbandes gestellt werden. Über den Ausschluss
entscheidet das bei Antragstellung zuständige Schiedsgericht.
(4) In
dringenden und schwerwiegenden Fällen, die ein sofortiges Eingreifen
erfordern, können die in Abs. 3 genannten Vorstände beim zuständigen
Schiedsgericht beantragen, das Mitglied bis zur Entscheidung in der
Hauptsache von der Ausübung seiner Rechte auszuschließen.
(4) Vor
Verhängung der Ordnungsmaßnahme ist das Mitglied anzuhören. Der Beschluss
über die Ordnungsmaßnahme ist dem Mitglied in Schriftform unter Angabe von
Gründen mitzuteilen.
V. Konsens und Konfliktlösung,
Parteigerichtsbarkeit und Mediation
§ 29 Konfliktlösung bei
Streitigkeiten unter Mitgliedern
(1) Streitigkeiten der Partei oder
eines Gebietsverbandes mit einzelnen Mitgliedern und Streitigkeiten über
Auslegung und Anwendung der Parteisatzungen sind durch die zuständigen
Vorstände oder im Rahmen einer Mediation möglichst gütlich beizulegen. Ist
eine gütliche Einigung nicht zu erreichen, so entscheidet ein Schiedsgericht
im Rahmen seiner Zuständigkeit.
(2) In der Bundesschiedsordnung, die
auch auf Landesebene gilt, ist das Verfahren auf Landesebene geregelt.
§ 30 Konfliktlösung bei Streitigkeiten unter Gebietsverbänden
(1)
Streitigkeiten unterschiedlicher Gebietsverbände sind durch die zuständigen
Vorstände oder eine Mediation möglichst einer gütlichen Beilegung
zuzuführen. Ist diese nicht zu erreichen, so entscheiden die Schiedsgerichte
im Rahmen ihrer Zuständigkeit.
(2) Der Landesvorstand ist bei erheblichen
Verstößen berechtigt, beim Landesschiedsgericht die Auflösung oder den
Ausschluss des Gebietsverbands, dessen Untergliederungen oder einzelner
Organe zu beantragen.
VI. Schlussbestimmungen
§ 31
Änderungen dieser Satzung
(1) Änderungen der Landessatzung können nur
von einem Landesparteitag mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen
gültigen Stimmen beschlossen werden. Über einen Antrag auf
Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens fünf
Wochen vor Beginn des Landesparteitages beim Landesvorstand eingereicht
worden ist. Dieser ist verpflichtet, mindestens drei Wochen vor Beginn des
Landesparteitages den Antrag den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen.
Änderungsanträge zu Satzungsänderungen müssen spätesten zwei Wochen vor dem
Landesparteitag eingereicht werden.
(2) Niemand hat das Recht, durch
mündlichen oder nicht fristgerechten Antrag Satzungsänderungen
herbeizuführen.
(3) Dem Landesvorstand bleibt es vorbehalten Änderungen
der Bundessatzung durchzuführen, die aufgrund behördlicher Auflagen zwingend
zu erfolgen haben. Einer Mitgliederabstimmung bedarf es in diesem Fall
nicht. Der Landesvorstand hat die Mitglieder unverzüglich über den Inhalt
der behördlichen Auflage in Kenntnis zu setzen.
§ 32 Auflösung und
Verschmelzung
(1) Die Auflösung der Basis LV Niedersachsen oder ihre
Verschmelzung kann nur durch einen Beschluss des Landesparteitages mit einer
Mehrheit von 2/3 der zum Landesparteitag anwesenden Stimmberechtigten
beschlossen werden, nachdem der entsprechende Antrag mindestens sechs Wochen
vorher den Mitgliedern mit eingehender Begründung bekannt gegeben worden
ist.
(2) Die Auflösung oder Verschmelzung einer Untergliederung der
Partei kann durch einen Beschluss des Landesparteitages mit einer Mehrheit
von 2/3 der zum Landesparteitag anwesenden Stimmberechtigten beschlossen
werden, nachdem der entsprechende Antrag mindestens sechs Wochen vorher den
Mitgliedern mit eingehender Begründung bekannt gegeben worden ist. Dieser
Beschluss enthält das Recht der Partei, mit sofortiger Wirkung alle
Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um eine neue entsprechende
Untergliederung zu gründen.
(3) Der Beschluss über Auflösung und
Verschmelzung muss durch eine Urabstimmung unter den Mitgliedern bestätigt
werden. Die Mitglieder äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der
Urabstimmung schriftlich.
(4) Über das Vermögen der aufgelösten
Gliederung verfügt in diesem Fall ein vom Landesparteitag zu wählender
Liquidationsausschuss.
(5) Die Untergliederungen der Basis LV
Niedersachsen haben eine Bestimmung in ihre Satzungen aufzunehmen, wonach
Beschlüsse über ihre Auflösung oder Verschmelzung zur Rechtskraft der
Zustimmung der nächsthöheren Gliederung bedürfen.
§ 33
Verbindlichkeit dieser Satzung
(1) Diese Landessatzung gilt sinngemäß
für alle Gliederungen der Landespartei. Ihre Satzungen müssen mit den
grundsätzlichen Regelungen dieser Satzung übereinstimmen.
(2)
Entgegenstehende Bestimmungen oder Satzungen von Untergliederungen werden
durch die Landessatzung aufgehoben.
(3) Die Geschäftsordnung, die
Finanzordnung und die Landesschiedsordnung sind Bestandteile der
Landessatzung.
§ 34 Schlusssatz
Die Gesellschaft befindet sich in
einem Wandel, der alles erfassen wird. Dieser Wandel soll friedlich,
freiheitlich und in einem gemeinsamen Füreinander und Miteinander in die
Zukunft gehen. Alles begann und kann nur mit einem liebevollen Umgang mit
sich selbst und seinem Nächsten weitergehen.
Satzung, verabschiedet am
20. September 2020
Anlagen: Finanzordnung
Bundesschiedsordnung
Unterschrieben und beschlossen von
… Gründungsmitgliedern aus ... Bezirken des Bundeslands Niedersachsen.
----------------------------------------------------------------------------------------------
Auf der Hauptseite der BASIS findest Du alle Informationen zur Bundespartei, weitere Kontaktmöglichkeiten und Hinweise zu Spenden.
Die BASIS