Die Gesellschaft befindet sich in einem Wandel, der alles erfassen wird. Dieser Wandel soll friedlich, freiheitlich und in einem gemeinsamen Füreinander und Miteinander in die Zukunft gehen. Alles begann und kann nur mit einem liebevollen Umgang mit sich selbst und seinem Nächsten weitergehen.
Auszug aus der aktuellen Satzung, § 35.
Präambel
Der Satzung vorangestellt sei die Präambel der Partei Basisdemokratische Partei Deutschland, Landesverband Niedersachsen, die dazu dient, den Geist zu erfassen, in welchem auch der Landesverband Niedersachsen seine Aufgabe zu erfüllen trachtet:
Die Partei Basisdemokratische Partei Deutschland (im Folgenden: die Partei) vereinigt Menschen ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines basisdemokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung, geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit, mitwirken wollen.
Totalitäre, diktatorische, extremistische, gewalttätige sowie undemokratische Bestrebungen jeder Art lehnt die Partei entschieden ab.
Die Partei steht für Achtsamkeit, Aufmerksamkeit und Verantwortung im Sinne von Eigen- und Fremdverantwortung sowie für eine Gesamtstruktur, in der sich alle Menschen gleichberechtigt an den Entscheidungen beteiligen dürfen.
Unsere wichtigsten Grundrechte sind die Freiheitsrechte. Diese überragen alle anderen Grundrechte. Eine freiheitliche Gesellschaft ist nur vorstellbar, wenn Macht begrenzt ist und ihre Ausübung vom Souverän, dem Volk, kontrolliert wird. Ziel ist ein liebevoller, friedlicher Umgang für- und miteinander, bei dem das Menschsein und die Menschlichkeit des anderen immer Beachtung finden.
Dem Menschen wohnt eine Schöpferkraft inne, die für eine Erneuerung in der Politik genutzt werden soll. Was dem Leben, der Liebe und der Freiheit dient, muss aufgebaut, gefördert und geschützt werden.
Die neue Politik muss den Menschen als körperlich – seelisch – geistiges Wesen mit all seinen Bedürfnissen und Anliegen für eine lebensfreundliche Welt ins Zentrum setzen. Sie soll Sorge tragen, dass alle Lebensbereiche sich diesbezüglich erneuern: das soziale Leben im Sinne der Freiheit, das Wirtschaftsleben im Sinne der Geschwisterlichkeit und das Rechtsleben im Sinne der Gleichheit. Das bedeutet auch, dass der Mensch anerkennt, dass er Teil des Gesamten ist. Er ist Teil der Welt, der Natur, zu der auch Tiere und Pflanzen gehören. Das beinhaltet, dass der Mensch voll verantwortlich diese Welt und diese Natur achtet, für sie sorgt, sie schützt und gesund erhält.
I. Grundsätze des Landesverbandes Niedersachsen der Partei Basisdemokratische Partei Deutschland
Mitglieder und Positionsbezeichnungen werden unabhängig von ihrem Geschlecht als Mitglieder und mit dem generischen Femininum/Maskulinum bezeichnet. Sie sind grundsätzlich geschlechtsneutral zu verstehen.
§ 1 Name und Tätigkeitsgebiet
(1) Der Name lautet: Basisdemokratische Partei Deutschland Landesverband Niedersachsen. Der Landesverband Niedersachsen (LV Niedersachsen) ist eine Untergliederung der Partei Basisdemokratische Partei Deutschland im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und im Sinne des Parteiengesetzes. Ihr Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf das Gebiet des Bundeslandes Niedersachsen. Die Kurzbezeichnung lautet dieBasis oder dieBasis LV Niedersachsen.
(2) Die Gebietsverbände tragen den Namen der Partei mit dem Zusatz ihrer Organisationsstellung (z. B. Basisdemokratische Partei Deutschland Kreisverband XY) hinten angestellt. In der allgemeinen Werbung, wie auch Wahlwerbung und im Wahlverfahren darf nur der satzungsmäßige Name oder dessen Kurzbezeichnung geführt werden; der Zusatz der Organisationsstellung kann weggelassen werden.
§ 2 Zweck
(1) Der Zweck der Partei ist die Mitwirkung und Förderung der politischen Willensbildung der Bürgerinnen und Bürger auf allen politischen Ebenen in den Kommunen, Kreisen, Bezirken und Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland und Europa.
(2) Totalitäre, diktatorische, extremistische, gewalttätige sowie undemokratische Bestrebungen jeder Art lehnt die Partei entschieden ab.
(3) Die Partei wirkt an der Gestaltung eines freiheitlichen demokratischen Staats- und Gemeinwesens mit, das allen Menschen ein selbstbestimmtes und verantwortliches Leben ermöglichen soll. Eine freiheitliche Gesellschaft beruht auf den folgenden vier Säulen: Freiheit, Machtbegrenzung, Achtsamkeit und Schwarmintelligenz wie folgt:
3.1. Die Freiheitsrechte sind die wichtigsten Grundrechte. Eine freiheitliche Gesellschaft kann es nur geben, wenn Macht und Machtstrukturen begrenzt und kontrolliert werden.
3.2. Das Menschsein und die Beachtung der Menschlichkeit des anderen dienen als Leitbild in einer freiheitlichen Gesellschaft, in der die Menschen einen liebevollen, friedlichen Umgang miteinander pflegen.
3.3. Eine demokratische Gesellschaft erfordert basisdemokratische Willensbildung, bei der sich alle mündigen Bürgerinnen und Bürger gleichberechtigt an politischen Entscheidungen beteiligen können.
3.4. Das Zusammenleben der Bürgerinnen und Bürger erfordert Aufmerksamkeit, Achtsamkeit und Übernahme von Verantwortung im Sinne von Eigen- und Fremdverantwortung.
(4) Die konkrete Ausgestaltung der Säulen und der Ziele legt die Partei in politischen Programmen nieder.
(5) Die Partei verwendet ihre Mittel ausschließlich im Rahmen der gültigen Gesetze. Es wird einmal jährlich ein Rechenschaftsbericht erstellt.
§ 3 Konsensierung und Abstimmungen
(1) Als Methode zur Erzielung eines Konsenses soll vor dem Einbringen von Anträgen bzw. vor jeder Abstimmung das systemische Konsensieren angewendet werden, es sei denn, die überwiegende Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer spricht sich ausdrücklich dagegen aus. Systemisches Konsensieren (SK) ist ein konsensnahes Entscheidungsverfahren. Es erfragt nicht das Ausmaß der Zustimmung, sondern das Ausmaß des Widerstandes gegen einen Lösungsvorschlag. Die Methode dient einer neuen Kultur des Miteinanders. Das SK-Prinzip ist das Verfahren für eine Menschen achtende Haltung, das „Nein“ zu achten und als kreatives Potenzial zu nutzen.
(2) Konsensierungen sollen von ausgebildeten Mitgliedern unterstützt werden. Es soll möglichst nach dem „Train the Trainer“ Prinzip in jeder Gliederung eine Person ausgebildet werden. Mit der Durchführung einer Konsensierung werden dem Mitglied Schulungsquellen benannt, so dass es sich in Eigenverantwortung schulen kann.
(3) Soweit es gesetzlich vorgeschrieben ist, wird nicht konsensiert, sondern abgestimmt.
(4) Einmal jährlich soll der Landesverband einen Konsensierungs-Workshop für die Mitglieder anbieten. Dies gilt insbesondere, wenn viele neue Mitglieder in die Partei eingetreten sind.
§ 4 Sitz und Gerichtsstand
(1) Der Sitz und Gerichtsstand des Landesverbandes Niedersachsen der Partei Basisdemokratische Partei Deutschland ist Hannover.
§ 5 Gliederung des Landesverbandes Niedersachsen
Der Landesverband Niedersachsen gliedert sich nach den geltenden Landesgesetzen in
(1) Gebietsverbände (Bezirks- Kreis- und Ortsverbände).
Größe und Umfang der Gebietsverbände richten sich nach den politischen Grenzen der Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden oder den Bundestags- und Landtagswahlkreisen.
(2) Bei der Gründung eines Gebietsverbandes hat ein Mitglied des Vorstands einer höheren Gliederung anwesend zu sein.
(3) Der Landesverband Niedersachsen umfasst alle Mitglieder im Gebiet des Bundeslands Niedersachsen und erledigt die ihr durch diese Satzung und die dazu erlassenen ergänzenden Vorschriften zugewiesenen Aufgaben.
(4) Die Gebietsverbände umfassen die Parteimitglieder in den jeweiligen Gebieten, für die sie gegründet worden sind. Die kleinste Einheit sind die Ortsverbände in einer Gemeinde mit einem Gemeinderat bzw. Stadtrat. Die Mitglieder gehören automatisch jeder Gliederung an, in dem sie mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind, es sei denn, sie sind auf Antrag einem anderem Gebietsverband zugeordnet worden. Ortsverbände sollen aus mindestens sieben Mitgliedern bestehen.
(5) Die gebietliche Gliederung sollte so weit ausgebaut werden, dass den einzelnen Mitgliedern eine angemessene Mitwirkung an der Willensbildung der Partei möglich ist. Organisatorische Zusammenschlüsse mehrerer Gebietsverbände, die den verbandsmäßigen Aufbau der Parteiorganisation nicht wesentlich beeinträchtigen, sind zulässig.
II. Mitgliedschaft
§ 6 Mitgliedschaft
(1) Jede, die/jeder, der im Geltungsbereich des Parteiengesetzes lebt, kann Mitglied der Partei werden, wenn sie/er das 18. Lebensjahr vollendet hat bzw. mit Zustimmung der Eltern das
(2) 16. Lebensjahr vollendet hat und ihr/ihm nicht durch ein rechtskräftiges Urteil die bürgerlichen Ehrenrechte oder das Wahlrecht aberkannt worden sind. Mit der Mitgliedschaft ist zwingend verbunden, dass die Satzung der Partei und die Grundsätze der Partei anerkannt werden. Mitglied der Partei können nur natürliche Personen (Menschen) werden. Ausländer oder Menschen, deren Sitz sich außerhalb des Geltungsbereichs des Parteiengesetz befinden, können nur bis zur Grenze des § 2 Abs. 3 PartG aufgenommen werden.
(3) Die Mitgliedschaft in der Partei ist vereinbar mit der gleichzeitigen Mitgliedschaft oder Mitwirkung in einer anderen Partei oder Wählergruppe in Deutschland oder auch im Ausland. Bei der Antragstellung ist die Mitgliedschaft in einer anderen Partei anzugeben. Solange die Mitgliedschaft bei der anderen Partei oder Wählergruppe besteht, ist das Mitglied nicht berechtigt für ein Amt zu kandidieren bzw. ein solches auszuüben.
(4) Ausgeschlossen ist eine weitere Mitgliedschaft oder Mitwirkung in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung(en) den Zielen der Partei und/oder der freiheitlichen Grundordnung direkt widerspricht. Mit dem Beitritt in die Partei wird anerkannt, dass allein die schiedsgerichtliche Feststellung, dass es sich um eine solche Organisation oder Vereinigung handelt, zum unmittelbaren Ausschluss aus der Partei führt.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft ist ausschließlich auf Antrag möglich. Mit dem Antrag auf Aufnahme ist die Anerkennung der Grundsätze und der Satzung der Partei verbunden.
Ferner verpflichtet sich die Antragstellerin/der Antragsteller dazu, bestehende oder zukünftige Mitgliedschaften zu anderen Parteien, Wählergruppen, politischen Organisationen oder Vereinigungen unaufgefordert und vollständig mitzuteilen. Mit der Antragstellung bestätigt die Antragstellerin/der Antragsteller, dass sie/er die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt und dass sie/er die Grundsätze sowie die Satzung der Partei anerkennt.
(2) Jedes Mitglied gehört grundsätzlich der Parteigliederung an, in deren Zuständigkeitsgebiet es seinen Hauptwohnsitz hat.
(3) Die Mitgliedschaft wird unmittelbar in der Basisdemokratischen Partei Deutschland und als Untergliederung auch beim Landesverband Niedersachsen erworben. Mit der Gründung weiterer Gebietsverbände, wie Bezirks-, Kreis- und Ortsverbänden, wird die Mitgliedschaft auch bei diesen erworben. Dies ergibt sich grundsätzlich aus dem Hauptwohnsitz.
(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der zuständigen Gliederung, solange die Satzung der Gliederung nichts anderes bestimmt. Die Mitgliedschaft beginnt, wenn die Aufnahmebestätigung dem Mitglied zugegangen ist und wenn die Zahlung des ersten Monatsbeitrags eingegangen ist. Ergänzende und ausgestaltende Regelungen zum Aufnahmeverfahren treffen die Gliederungen in ihren Satzungen.
(5) Aufnahmeanträge von ehemaligen Mitgliedern, die rechtswirksam aus der Partei ausgeschlossen wurden, oder die während eines gegen sie gerichteten Parteiausschlussverfahrens die Partei verlassen haben, sowie Aufnahmeanträge von Menschen, von denen ein früherer Aufnahmeantrag abgelehnt wurde, müssen erneut von allen Gliederungen genehmigt werden, in denen das Mitglied seinen Hauptwohnsitz hat.
(6) Bei einem Wohnsitzwechsel in das Gebiet einer anderen Gliederung geht die Mitgliedschaft über, sofern das Mitglied nicht angibt, in seiner bisherigen Gliederung bleiben zu wollen. Das Mitglied hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich persönlich, schriftlich oder digital der zuständigen Mitgliederverwaltung anzuzeigen.
(7) Das Mitglied hat das Recht, die Zugehörigkeit in einer Parteigliederung seiner Wahl auf Antrag zu wechseln. Der Antrag zur Aufnahme in eine andere Gliederung erfolgt gegenüber der nächsthöheren Gliederung sowie der aufzunehmenden Gliederung und wird von beiden entschieden. Für den Wechsel ist die Zustimmung beider Gliederungen erforderlich. Ein ablehnender Bescheid muss in Schriftform von der nächsthöheren oder der aufnehmen Gliederung begründet werden und kann im Einspruchsverfahren zur letzten Entscheidung dem Schiedsgericht vorgelegt werden. Mit der Aufnahme in eine andere Gliederung verliert das Mitglied das aktive und passive Wahlrecht in der alten Gliederung. Eventuell bekleidete Posten müssen freigegeben werden. Doppelmitgliedschaften in verschiedenen Gliederungen sind unzulässig.
(8) Soll ein Aufnahmeantrag durch die zuständige Gliederung abgelehnt werden, so ist die ablehnende Entscheidung dem Landesvorstand mit Begründung mitzuteilen. Soweit es nach Rücksprache mit der zuständigen Gliederung zu keiner Einstimmigkeit kommt, bleibt es bei der Ablehnung der Gliederung.
(9) Die durch den Landesverband nach Antragstellung zugeteilte eindeutige Mitgliedsnummer ist bis zur Annahme des Aufnahmeantrags durch die zuständige Gliederung und bis zur Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrags vorläufig.
(10) Das Aufnahmeverfahren sollte binnen einer Frist von drei Monaten abgeschlossen werden. Nach der Frist gilt das Aufnahmeverfahren als abgelehnt.
(11) Der Mitgliedsbeitrag wird in § 1 der Finanzordnung geregelt.
§ 8 Rechte und Aufgaben der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Aufgabe, im Rahmen dieser Satzung die Ziele der Partei zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen. Jedes Mitglied stimmt zu, interne Belange der Partei vertraulich zu behandeln und nichts zu unternehmen, was der Partei Schaden zufügt.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung und an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen. In Vorstandspositionen der Partei dürfen nur Mitglieder der Partei gewählt werden; in Vorstandspositionen der nachgeordneten Gliederungen dürfen nur Mitglieder der entsprechenden Gliederung gewählt werden (passives Wahlrecht).
(3) Bei der Kandidatur für ein Amt oder Mandat sind alle bereits bekleidete Ämter, Funktionen und Positionen zum Beispiel in Politik, Vereinigungen und Wirtschaft bekanntzugeben. Ein Mitglied kann für ein Amt oder Mandat kandidieren, wenn es mindestens 3 Monate Mitglied der Partei ist und seinen Beitrag bis spätestens zwei Wochen vor der Wahl entrichtet hat. Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht.
(4) Die Ausübung des Stimmrechts auf ordentlichen oder außerordentlichen Parteitagen und Aufstellungsversammlungen zu Volksvertretungen ist nur möglich, wenn das Mitglied seinen ersten Mitgliedsbeitrag nach Eintritt geleistet hat oder (ggf. vorübergehend) vom Mitgliedsbeitrag freigestellt ist sowie mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist. Alle Zahlungseingänge, die bis zwei Wochen vor dem ordentlichen oder außerordentlichen Parteitag oder der Aufstellungsversammlung zu Volksvertretungen eingehen, werden dabei berücksichtigt.
(5) Ein Vorstandsmitglied kann nur ein Vorstandsamt in einer Gliederung wahrnehmen. Wird es in einer anderen Gliederung in den Vorstand gewählt, ist es verpflichtet unverzüglich von dem anderen Vorstandsamt zurückzutreten.
(6) Ein Mitglied kann zeitgleich ein Vorstandsmitglied in einem Gebietsverband sein sowie ein Mandat auf kommunaler Ebene bekleiden. Wird ein Vorstandsmitglied eines Gebietsverbandes in den Landtag oder Bundestag gewählt, muss es von allen Vorstandsposten unverzüglich zurücktreten. Erklärt das Vorstandsmitglied nicht unverzüglich seinen Rücktritt in den vorgenannten Fällen von dem anderen Vorstandsamt, ist er nach einer Frist von einem Monat von der Wahrnehmung des Vorstandsamtes automatisch bis zum Rücktritt bzw. bis zum nächsten Parteitag ausgeschlossen. Das Mitglied hat für eine ordentliche Übergabe seines Postens Sorge zu tragen.
§ 9 Besondere Pflicht zur Verschwiegenheit
(1) Interna, die Persönlichkeitsrechte von Mitgliedern und Mitarbeitern betreffen, müssen als Verschlusssache deklariert werden. Über Verschlusssachen ist grundsätzlich Verschwiegenheit zu wahren. Verschlusssachen können durch mehrheitlichen Beschluss des Vorstandes für einen Untersuchungsausschuss bzw. auf Anforderung des Schiedsgerichts von diesem Status befreit werden.
(2) Beratungen und Beschlüsse eines Organs der Partei oder der Fachausschüsse können durch Beschluss für vertraulich erklärt werden. Das gilt für Angelegenheiten, die einzelne Mitglieder betreffen, jedoch nicht für sonstige Parteiangelegenheiten. In diesem Beschluss ist auszusprechen, was unter Vertraulichkeit im einzelnen Fall zu verstehen ist.
(3) Mitglieder der richterlichen Instanzen sind auch nach Beendigung ihres Amtes zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Tatsachen und über Ablauf und Inhalt der Beratungen verpflichtet, insbesondere auch gegenüber Parteimitgliedern.
§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch: Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist gegenüber der Partei in Textform, auch elektronisch, zu erklären. Er wird mit Eingang der Austrittserklärung wirksam und ist von der Gliederung unverzüglich an alle Gliederungen, denen das Mitglied angehörte, weiterzuleiten. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.
(3) Ein rechtskräftig ausgeschlossenes oder ein ausgetretenes Parteimitglied ist aus allen Arbeitsgruppen, Ausschüssen etc. auszuschließen.
III. Organisation
§ 11 Organe der Partei
1) Organe des Landesverbands Niedersachsen sind:
a) Der Landesparteitag
b) Der Vorstand des Landesverbandes Niedersachsen
c) Der Landesrat, der sich zusammensetzt aus dem Landesvorstand und den Vorständen der Bezirks- und Kreisverbände
d) Der Beirat
§ 12 Landesvorstand
1) Der Landesvorstand besteht mindestens aus 7 Personen und kann sich wie folgt zusammensetzen:
a) eine Doppelspitze aus zwei Vorsitzenden (oder ein Vorsitzender, obligatorisch)
b) ein stellvertretender Vorsitzenden (obligatorisch)
c) ein Schatzmeister (obligatorisch)
d) ein stellvertretender Schatzmeister
e) ein Säulenbeauftragter Machtbegrenzung
f) ein Säulenbeauftragter Freiheit
g) ein Säulenbeauftragter Schwarmintelligenz
h) ein Säulenbeauftragter Achtsamkeit
i) ein Schriftführer
j) ein Beauftragter für Öffentlichkeitsarbeit
k) ein Querdenker
Der Vorstand wird unterstützt durch bis zu drei Beisitzer ohne Stimmrecht, die vom Vorstand berufen werden, von denen einer ein ausgebildeter Trainer für systemisches Konsensieren sein sollte, der stattfindende Konsensierungsverfahren leitet.
(2) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Vorstandsmitglieder bleiben bis zu dem Landesparteitag im Amt, auf dem ihre Nachfolger gewählt werden.
(3) Die Vorstände des Landesvorstands legen untereinander Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten, soweit dies nicht schon durch die Benennung selbst festgelegt ist, einvernehmlich fest. Die Entscheidung wird durch Mehrheitsentscheid im Vorstand getroffen.
Es gilt die aktuelle Rahmengeschäftsordnung, die allen Mitgliedern bekannt gegeben wird. Die vorherigen Vorstandsmitglieder sollen für die ersten sechs Monate der Amtszeit des neuen Landesvorstandes zu den Vorstandssitzungen zwecks Teambildung, Information und Einarbeitung eingeladen werden.
(4) Scheidet ein gewähltes, gemäß § 16 dieser Satzung vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied aus, so soll für die Nachwahl innerhalb von 10 Wochen ein zusätzlicher Landesparteitag anberaumt werden. Soweit ein anderes Vorstandsmitglied ausscheidet, findet die Nachwahl auf dem nächstfolgenden ordentlichen oder außerordentlichen Parteitag statt. Die so gewählten Personen üben ihr Amt nur für den verbleibenden Rest der Amtszeit des Landesvorstandes aus.
(5) Scheidet der Schatzmeister aus dem Amt aus, so bestellt der Landesvorstand unverzüglich kommissarisch einen neuen Schatzmeister, soweit es keinen stellvertretenden Schatzmeister gibt, aus den vorhandenen Mitgliedern des vorhandenen Vorstandes bzw. aus den Mitgliedern des Gebietes. Das ist auch für andere Vorstandspositionen möglich, soweit es nicht Positionen gem. § 16 dieser Satzung sind. Kommissarisch benannte Mitglieder, die nicht als Vorstand gewählt worden sind, haben kein Stimmrecht.
(6) Ein weisungsgebundenes Mitglied einer Geschäftsstelle der Partei kann nicht zugleich Mitglied des Vorstandes sein, dessen Weisungen es unterworfen ist.
§ 13 Geschäftsordnung des Landesvorstandes
(1) Die Sitzungen des Landesvorstandes werden mit einer von einem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden festzusetzenden Tagesordnung von diesem oder durch ihn auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes einberufen. Es gilt die aktuelle Rahmengeschäftsordnung.
§ 14 Aufgaben des Landesvorstandes
(1) Der Landesvorstand führt die laufenden Geschäfte der dieBasis LV Niedersachsen. Er beschließt über alle politischen und organisatorischen Fragen auf der Grundlage der Beschlüsse der Landesparteitage, den Empfehlungen der Ausschüsse, des Landesrats und des Beirates; hierzu soll er, auch im elektronischen Verfahren, die Mitglieder möglichst mittels des systemischen Konsensierens befragen.
(2) Die Ergebnisse der Konsensierung und Beschlüsse der Parteitage sind Grundlage der Vorstandsbeschlüsse, soweit sie nicht gegen die Satzung bzw. Gesetze verstoßen.
(3) Ausgabenbeschlüsse haben aufschiebende Wirkung, wenn der Schatzmeister oder der stellvertretende Schatzmeister Einspruch erhebt. Der Schatzmeister oder der stellvertretende Schatzmeister soll dafür das Jahresbudget erstellen und dem Landesvorstand vorlegen. Ausgabenbeschlüsse, die zu einem Liquiditätsengpass führen, können nicht gefasst werden. Soweit nichts anderes in der Finanzordnung geregelt ist, sind die Beitragsanteile der Gebietsverbände spätestens 8 Wochen nach Zahlungseingang an die Gebietsverbände zu überweisen.
(4) Die alleinvertretungsberechtigten geschäftsführenden Vorstandsmitglieder gem. § 16 dieser Satzung bilden das Präsidium und handeln im Sinne des gesamten Vorstandes. Sie sind je einzeln zur Vertretung berechtigt. Parteiintern gilt, dass der Stellvertreter der Doppelspitze nur im Fall der Verhinderung der Doppelspitze handlungsberechtigt ist.
§ 15 Aufgaben des Landesrats
(1) Der Landesrat entscheidet über alle Fragestellungen, die direkt in die Bezirks- bzw. Kreisverbände hineinwirken. Er setzt sich zusammen aus zwei Vertretern des Landesvorstandes und bis zu zwei Vertretern aus jedem Bezirks- bzw. Kreisverband.
(2) Der Landesrat trifft sich auf Ladung des Landesvorstands oder auf Ladung von mindestens drei Bezirks- bzw. Kreisverbänden. Die Ladung enthält eine Tagesordnung.
(3) Die Tagesordnung und die Ladungsfristen sind in der Geschäftsordnung geregelt.
§ 16 Vertretung
(1) Der Vorsitzende bzw. die Mitglieder der Doppelspitze, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und der stellvertretende Schatzmeister sind gerichtlich und außergerichtlich für den Landesverband jeweils alleinvertretungsberechtigt.
§ 17 Landesparteitag
(1) Der Landesparteitag ist das oberste Organ des Landesverbandes Niedersachsen der Partei. Der Landesparteitag hat folgende Aufgaben:
a) Er beschließt über Änderungen dieser Satzung; Änderungen bedürfen der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen der Mitglieder (Enthaltungen werden nicht gezählt)
b) Er wählt für die Dauer von zwei Jahren
c) Die Mitglieder des Vorstandes
d) Sowie zwei Rechnungsprüfer
e) Er entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.
f) Er beschließt eine Geschäftsordnung, die der Bundesgeschäftsordnung entspricht und die für alle Organe der Gliederungen des Landesverbandes Niedersachsen gilt, soweit sie keine eigenständige entsprechende Geschäftsordnung bereits beschlossen haben, die der Bundesgeschäftsordnung entspricht. Die Geschäftsordnung wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Enthaltungen werden nicht gezählt) beschlossen.
g) Er beschließt eine Schiedsgerichtsordnung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Enthaltungen werden nicht gezählt)
h) Er wählt alle 4 Jahre das Schiedsgericht.
i) Er entscheidet über die grundsätzlichen Angelegenheiten des Landesverbandes Niedersachsen, insbesondere über den Grundkonsens (Werte und Ziele) sowie das Parteiprogramm.
j) Er entscheidet über die Auflösung des Landesverbandes Niedersachsen (CS1).
§ 18 Teilnahme am Landesparteitag
(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, am Parteitag persönlich oder, wenn möglich, per Internetzugang teilzunehmen. Bild- und Tonaufnahmen von Parteitagen sowie Live- Übertragungen sind nur in Übereinstimmung mit den Gesetzen möglich.
(2) Jedes anwesende Mitglied ist stimmberechtigt. Die Übertragung von Stimmen auf andere Mitglieder – egal aus welchem Grund – ist ausgeschlossen.
(3) Die Partei stellt sicher, dass die Mitglieder auf Wunsch auch online am Parteitag teilnehmen können. Die online teilnehmenden Mitglieder sind stimmberechtigt, wenn eine verifizierte persönliche Stimmabgabe technisch möglich und von der Partei umgesetzt ist. Mit der Anmeldung zur Online-Teilnahme am Parteitag verzichtet das Mitglied automatisch auf sein Rederecht, das nur durch Präsenz am Parteitag ausgeübt werden kann.
(4) Die stimmberechtigten Mitglieder des Landesparteitages bilden die Mitgliederversammlung im Sinne des § 9 PartG in Verbindung mit den §§ 32, 58 BGB und in Verbindung mit den Bestimmungen dieser Satzung.
(5) Der Landesvorstand kann beschließen, einen virtuellen oder einen hybriden Landesparteitag durchzuführen. Bei einem virtuellen oder einem hybriden Landesparteitag können Wahlen und Abstimmungen auf elektronischem Wege durchgeführt werden, sofern die Einhaltung der satzungs- und wahlrechtlichen Voraussetzungen sichergestellt ist.
§ 19 Geschäftsordnung des Landesparteitages
(1) Der Landesparteitag ist vom Landesvorstand mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Soweit Vorstandswahlen anstehen, soll der Parteitag mindestens drei Monate vor Jahresende stattfinden. Die Einberufung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch Rundschreiben an die Mitglieder des Landesverbands Niedersachsen. Die Einladungen zu ordentlichen Landesparteitagen sind unter Einhaltung einer Mindestfrist von sechs Wochen abzusenden.
(2) Weitere ordentliche oder außerordentliche Parteitage sind einzuberufen
a) auf Antrag des Landesvorstandes oder des Landesrats
b) auf Antrag von 10 Prozent der Mitglieder des Landesverbands Niedersachsen.
(3) Der Vorstand hat innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang eines Antrags auf Durchführung eines außerordentlichen Parteitags einen außerordentlichen Parteitag einzuberufen. Die Ladungsfrist dafür beträgt mindestens eine Woche. Der außerordentliche Parteitag hat innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung stattzufinden. Liegen zum Zeitpunkt der Antragstellung satzungsändernde Anträge für den außerordentlichen Parteitag vor, hat der außerordentliche Parteitag innerhalb von sieben Wochen nach Antragstellung stattzufinden.
(4) Vor Beginn des Landesparteitages hat der Landesvorstand einen Wahlprüfungsausschuss zu bilden. Dieser besteht aus einem Mitglied des Landesvorstandes als Vorsitzendem und zwei Parteimitgliedern. Der Ausschuss prüft die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung und die Zahl und die Stimmberechtigung der Mitglieder. Zu diesem Zweck sind dem Vorsitzenden des Wahlprüfungsausschusses zwei Wochen vor Beginn des Parteitages die Mitgliederlisten vorzulegen.
(5) Der Landesparteitag beschließt über die auf der Tagesordnung stehenden Gegenstände und Anträge sowie die zu ihnen gestellten Zusatz- und Abänderungs-anträge. Über andere Anträge beschließt er nur, wenn sich eine einfache Stimmenmehrheit ohne Enthaltungen für die Behandlung ergibt. Hiervon ausgenommen sind Satzungsänderungsanträge. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung.
(6) Den Vorsitz auf dem Landesparteitag führt einer der Vorstandsmitglieder der Doppelspitze oder der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, soweit nicht der jeweilige Landesparteitag sich einen besonderen Versammlungsleiter wählt.
(7) Von den Verhandlungen des Landesparteitages ist eine Niederschrift anzufertigen, die von einem der Landesvorsitzenden und vom Schriftführer der Versammlung zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift mit allen gefassten Beschlüssen und dem Ergebnis der Wahlen ist den Mitgliedern innerhalb von 6 Wochen zu übersenden.
(8) Sowohl die Ladung als auch die Übermittlung der Niederschrift können entweder in Papierform oder digital per E-Mail und/oder vergleichbarem digitalen Medium erfolgen. Hierüber entscheidet der Vorstand.
§ 20 Aufgaben des Landesparteitages
(1) Aufgaben sind die Beratung und Beschlussfassung über alle Angelegenheiten des Landesverbands Niedersachsen, die nicht in dieser Satzung den Bezirks-, Kreis- oder Ortsverbänden zur Entscheidung übertragen wurden. Seine Aufgaben sind insbesondere:
die Beschlussfassung über
a) den Bericht des Wahlprüfungsausschusses;
b) den Bericht des Landesvorstandes. Dieser Bericht hat neben dem Tätigkeits- und Rechenschaftsbericht, Rechenschaft zu geben über die weitere Behandlung der vom vorangegangenen Parteitag angenommenen oder an andere Gremien der Partei und der Fraktionen der Partei überwiesenen Anträge;
c) den Bericht der Rechnungsprüfer;
d) die Entlastung des Landesvorstandes;
e) die Wahl des Landesvorstandes;
f) die Wahl eines Rechnungsprüfers und seines Stellvertreters;
g) die Wahl des Landessschiedsgerichts;
h) die Festsetzung des Beitrags und des Mindestbeitrags;
i) alle Beschlüsse zur Teilnahme der Partei an den Landtagswahlen. Für die Kreistagswahlen sowie Kommunalwahlen treffen die Bezirks- bzw. Kreisverbände und Ortsverbände die Entscheidung auf ihren Parteitagen bzw. Hauptversammlungen.
(2) Die Mitglieder des Landesschiedsgerichts werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
(3) Die Wahl der Mitglieder des Vorstands erfolgt schriftlich und geheim. Die Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen enthält die Geschäftsordnung.
(4) Zur Unterzeichnung der Wahlunterlagen ist nur der Wahlleiter zusammen mit dem einem vertretungsberechtigten Landesvorstandsmitglied des Landesverbandes Niedersachsen befugt.
§ 21 Zulassung von Gästen
(1) Der Landesparteitag und der Landesvorstand können auf Antrag durch Beschluss von Fall zu Fall Gäste zulassen. Wortmeldungen von Gästen sind durch ein Mitglied des entsprechenden Organs vorzubringen und bedürfen der Zustimmung durch Beschluss.
§ 22 Die Gebietsverbände
(1) Organe der Gebietsverbände, Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände sind
a) Der Parteitag bzw. die Hauptversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Wahlversammlung der Direktkandidaten für die Bundestags- und Landtagswahl, sowie Direkt- und Listenkandidaten der Kreis- und Kommunalwahl.
(2) Der Vorstand des Gebietsverbandes setzt sich – sofern nicht in den Gebietsverbandssatzungen anders geregelt – zusammen aus
a) Dem/den Vorsitzenden des Gebietsverbandes
b) Bis zu vier gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden des Gebietsverbandes
c) Dem Schriftführer (optional)
d) Dem Schatzmeister
e) Optional je einem Säulenbeauftragten für Freiheit, Machtbegrenzung, Achtsamkeit und Schwarmintelligenz, stellv. Schatzmeister, Querdenker, Visionär und, soweit keiner der Vorstandsmitglieder über eine Ausbildung und langjährige Tätigkeit des systemischen Konsensierens verfügt, einem weiteren entsprechenden SK Trainer
(1) Der Vorstand der Gebietsverbände vertritt den Landesverband Niedersachsen im Bereich des jeweiligen Wahlkreises bzw. der kreisfreien Stadt und erledigt die laufenden Angelegenheiten des Gebietsverbandes.
(2) Der Parteitag bzw. die Hauptversammlung der Gebietsverbände setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des jeweiligen Gebietsverbandes.
(3) Die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) des Gebietsverbandes hat folgende Aufgaben:
a) Sie wählt für die Dauer der zwei folgenden Jahre die Mitglieder des Vorstandes
b) Sie beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
c) Sie entscheidet über die grundlegenden Fragen des Gebietsverbandes.
d) Sie beschließt über Satzungsänderungen des Gebietsverbandes.
(4) Landtagswahlen:
a) Die Mitgliederversammlung des Kreisverbandes wählt die Wahlkreisbewerber.
b) Bestehen in einem Kreisverband mehrere Wahlkreise, so wählen Wahlkreisversammlungen, die die Mitglieder des Kreisverbands im jeweiligen Wahlkreis zusammenfassen, die Wahlkreisbewerber.
c) In Wahlkreisen, die mehr als einen Kreisverband erfassen (Landkreis und kreisfreie Stadt, Teile von Landkreisen usw.), wählt eine Wahlkreisversammlung die Wahlkreisbewerber für die Bundestags- und Landtagswahl; diese Wahlkreisversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Kreisverbände, die dem Wahlkreis angehören (Kreisverbände kreisfreier Städte bzw. Landkreise), zusammen.
(5) Kommunalwahlen:
Der Gebietsverband kann Wahlvorschläge für Gemeinde- und Landkreiswahlen innerhalb seines Gebietes aufstellen und einreichen. Über die Teilnahme des Gebietsverbandes an Kreistags- oder Gemeindewahlen entscheidet die Mitgliederversammlung. In begründeten Fällen kann der Landesvorstand die Teilnahme an einer Kommunalwahl untersagen. Die Aufstellung der Kandidaten erfolgt durch eine Aufstellungsversammlung der im jeweiligen Wahlkreis wahlberechtigten Mitglieder. Darüber hinaus kann der Gebietsvorstand auch im Wahlkreis wahlberechtigte Mitglieder der im Landesverband der Partei organisierten Orts-, Stadt- und Kreis- verbände zur stimmberechtigten Teilnahme an der Aufstellungsversammlung zulassen. Die Einberufung der Aufstellungsversammlung erfolgt durch den Kreisvorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter, ersatzweise durch mindestens drei wahlberechtigte Mitglieder in dem Wahlbereich bzw. Bezirk, soweit keine entsprechenden Gebietsverbände vorhanden sind bzw. diese die Aufstellungsversammlung nicht organisiert haben.
§ 23 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze sowie Satzungen der Bundespartei und der zuständigen Gebietsverbände.
§ 24 Pflichten der Gebietsverbände
(1) Alle Gebietsverbände sind verpflichtet, alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Partei richtet.
(2) Verletzt ein untergeordneter Verband oder dessen Organe diese Pflichten, ist der Vorstand des übergeordneten Bezirksverbandes bzw. der Partei des Landesverbandes berechtigt und verpflichtet, diesen zur Einhaltung dieser Pflichten aufzufordern.
(3) Wird einer solchen Aufforderung nicht binnen einer angemessenen Frist entsprochen, so kann der Vorstand der Partei bzw. des übergeordneten Verbandes anweisen, in einer Frist von einem Monat eine Hauptversammlung einzuberufen. Auf dieser ist der direkt übergeordnete Verband berechtigt, die erhobenen Vorwürfe durch seine Mitglieder zu vertreten und, ohne an eine Frist oder Form gebunden zu sein, Anträge zu stellen. Erfolgt die verlangte Einberufung der Hauptversammlung nicht, ist hierzu der übergeordnete Verband berechtigt. Die einzuhaltende Frist beträgt in diesem Fall mindestens zwei Wochen.
(4) Der Vorstand der dieBasis LV Niedersachsen hat das Recht und die Pflicht, Ermittlungen und Prüfungen durchzuführen. Die nachgeordneten Parteiorgane sind verpflichtet, die entsprechenden Unterlagen vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, die zur Ausübung dieser Pflicht erforderlich sind.
§ 25 Der Beirat
(1) Der Beirat setzt sich aus den gewählten Sprechern der einzelnen Arbeitsgruppen entsprechend den niedersächsischen Ministerien zusammen. Der Beirat gibt sich eine eigene Geschäftsordnung. Darin kann der Beirat regeln, dass auch Nichtmitglieder in den einzelnen Arbeitsgruppen kooptiert werden können. Kooptierte Mitglieder können nicht als Sprecher gewählt werden und haben kein Stimmrecht.
§ 26 Ausschüsse
(1) Der Landesvorstand kann nach eigenem Ermessen oder auf Beschluss eines Parteitags Ausschüsse zu unterschiedlichsten Fragestellungen gründen und wieder auflösen. Mitglied in Ausschüssen kann jedes Parteimitglied werden. Jeder Ausschuss wird geleitet durch seinen Vorsitzenden. Die Ausschussmitglieder wählen den Vorsitzenden und seine Stellvertreter für die Dauer der Wahlperiode des Landesvorstandes aus ihrer Mitte, wobei dem Landesvorstand ein Vorschlagsrecht zusteht. Der Landesvorstand kann die Vorsitzenden oder die vom Fachausschuss bestimmten Stellvertreter zu seinen Beratungen hinzuziehen.
(2) Jeder Ausschuss hat das Recht, bei der Besprechung bestimmter Fragen oder für die Dauer der Wahlperiode Sachverständige mit beratender Stimme hinzuzuziehen. Resolutionen oder Verlautbarungen haben die Fachausschüsse und Kommissionen dem Landesvorstand zuzuleiten.
(3) Die Vorsitzenden der Ausschüsse können sich im Einvernehmen mit dem Landesvorsitzenden oder seinen Vertretern für ihren Fachausschuss öffentlich äußern.
§ 27 Mitgliederbefragung und -entscheid (Basisabstimmung)
(1) Bei anstehenden wichtigen Entscheidungen soll der Vorstand über ein zu entwickelndes Schwarmtool die Mitglieder befragen.
(2) Über wichtige Entscheidungen kann der Vorstand jederzeit eine Basisabstimmung durchführen. Auf Antrag von fünf Prozent der Parteimitglieder hat er eine Basisabstimmung durchzuführen. Details der Basisabstimmungen werden durch den 1. Landesparteitag geregelt.
(3) Der Vorstand hat je nach Stand der Technik und rechtlich Zulässigem geeignete Tools für die Basisabstimmung festzulegen und bereitzustellen.
IV. Ordnungsmaßnahmen
§ 28 Ordnungsmaßnahmen
1) Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei oder fügt der Partei Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen angeordnet werden: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt, Entzug der Rechte im Mitgliederverwaltungssystem (MVS), Aberkennung der Fähigkeit, ein Parteiamt zu bekleiden. Zuständig für das Verfahren ist der Landesvorstand, ersatzweise der Bundesvorstand.
2) Ein Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann nur gestellt werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Ein Verstoß liegt insbesondere vor,
a) wenn ein Mitglied vor oder während seiner Mitgliedschaft in der Partei Mitbürger wiederholt denunziert oder seine gesellschaftliche Stellung dazu missbraucht hat, andere zu verfolgen.
b) bei Verletzung der schiedsrichterlichen Schweigepflicht, Verweigerung des Beitritts zur oder Austritt aus der parlamentarischen Gruppe der Partei sowie bei unterlassener Beitragszahlung von mehr als drei Monatsbeiträgen.
c) wenn ein Mitglied die ihm übertragene Buchführungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt, Spenden nicht den gesetzlichen oder den Vorschriften der Finanzordnung entsprechend abrechnet bzw. abliefert oder Mittel nicht den Vorschriften und Beschlüssen entsprechend verwendet und dadurch der Partei finanziellen Schaden von nicht unbedeutender Höhe zufügt.
d) wenn ein Mitglied der Partei Mitglied in einer Organisation oder Vereinigung ist, oder innerhalb der letzten drei Jahre war, deren Zielsetzung den Zielen der Partei oder der freiheitlichen Grundordnung direkt widerspricht.
3) Ein Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand der Bundespartei, des Landesverbandes, des Bezirkes oder des Kreisverbandes gestellt werden. Über den Ausschluss entscheidet das bei Antragstellung zuständige Schiedsgericht.
4) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, können die in Abs. 3 genannten Vorstände beim zuständigen Schiedsgericht beantragen, das Mitglied bis zur Entscheidung in der Hauptsache von der Ausübung seiner Rechte auszuschließen.
5) Vor Verhängung der Ordnungsmaßnahme ist das Mitglied anzuhören. Erfolgt innerhalb einer Woche keine Stellungnahme, tritt die Ordnungsmaßnahme in Kraft. Der Beschluss über die Ordnungsmaßnahme ist dem Mitglied in Schriftform unter Angabe von Gründen mitzuteilen.
6) Die Ordnungsmaßnahme wird aufrechterhalten, bis eine Einigung zwischen dem verhängenden Vorstand und dem Mitglied erzielt wurde oder das zuständige Schiedsgericht ein Urteil gefällt hat. In der Zwischenzeit wird die Ordnungsmaßnahme in jeder zweiten Vorstandssitzung nichtöffentlich erörtert und geprüft, ob der Grund noch vorhanden ist. Jedes Mitglied hat das Recht zur Fürsprache für den von Ordnungsmaßnahme betroffenen. Diese ist schriftlich an den Vorstand einzureichen und soll in der folgenden Vorstandssitzung erörtert und beantwortet werden.
V. Konsens und Konfliktlösung, Parteigerichtsbarkeit und Mediation
§ 29 Schlichtungsstelle
(1) Alle parteiinternen Konflikte sind vor der Anrufung weiterer Gerichte der Schlichtungsstelle vorzulegen. Aufgabe der Schlichtungsstelle ist es, die Konflikte über einen moderierten Konsensierungsprozess einer Schlichtung zuzuführen.
(2) Die Schlichtungsstelle ist mit 3 Mitgliedern besetzt, die vom Landesparteitag gewählt werden.
(3) Die Schlichtungsstelle kann auf externe Berater zurückgreifen, die sie bei der Durchführung des Konsensierungsprozesses technisch unterstützt.
(4) Die Schlichtungsstelle ist kein Ersatz für die zuständigen Schiedsgerichte.
§ 30 Konfliktlösung bei Streitigkeiten unter Mitgliedern
(1) Streitigkeiten der Partei oder eines Gebietsverbandes mit einzelnen Mitgliedern und Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung der Parteisatzungen sind durch die zuständigen Vorstände oder im Rahmen einer Mediation möglichst gütlich beizulegen. Ist
(2) eine gütliche Einigung nicht zu erreichen, so entscheidet ein Schiedsgericht im Rahmen seiner Zuständigkeit.
(3) In der Bundesschiedsordnung, die auch auf Landesebene gilt, ist das Verfahren auf Landesebene geregelt.
§ 31 Konfliktlösung bei Streitigkeiten unter Gebietsverbänden
(1) Streitigkeiten unterschiedlicher Gebietsverbände sind durch die zuständigen Vorstände oder eine Mediation möglichst einer gütlichen Beilegung zuzuführen. Ist diese nicht zu erreichen, so entscheiden die Schiedsgerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeit.
(2) Der Landesvorstand ist bei erheblichen Verstößen berechtigt, beim Landesschiedsgericht die Auflösung oder den Ausschluss des Gebietsverbands, dessen Untergliederungen oder einzelner Organe zu beantragen.
VI. Finanzen
§ 32 Staatliche Parteienfinanzierung
(1) Der Landesverband erhält 25% der Gesamtsumme aus den Mitteln der Parteienfinanzierung. 25% der Gesamtsumme werden als Pauschalbetrag auf alle existierenden Kreis- oder Bezirksverbände verteilt. 50% der Gesamtsumme werden durch die Gesamtanzahl Mitglieder des Landesverbands zum Stichtag 01.09. des Kalenderjahrs geteilt und wiederum nach Anzahl der Mitglieder eines Kreis- oder Bezirksverbands auf die Kreis- und Bezirksverbände verteilt.
VII. Schlussbestimmungen
§ 34 Änderungen dieser Satzung
(1) Änderungen der Landessatzung können nur von einem Landesparteitag mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Über einen Antrag auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens fünf Wochen vor Beginn des Landesparteitages beim Landesvorstand eingereicht worden ist. Dieser ist verpflichtet, mindestens drei Wochen vor Beginn des Landesparteitages den Antrag den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen. Änderungsanträge zu Satzungsänderungen müssen spätesten zwei Wochen vor dem Landesparteitag eingereicht werden.
(2) Niemand hat das Recht, durch mündlichen oder nicht fristgerechten Antrag Satzungsänderungen herbeizuführen.
(3) Dem Landesvorstand bleibt es vorbehalten, Änderungen der Landessatzung durchzuführen, die aufgrund behördlicher Auflagen zwingend zu erfolgen haben. Einer Mitgliederabstimmung bedarf es in diesem Fall nicht. Der Landesvorstand hat die Mitglieder unverzüglich über den Inhalt der behördlichen Auflage in Kenntnis zu setzen.<
§ 35 Auflösung, Verschmelzung, Aufteilung, Neuzuordnung
(1) Die Auflösung des Landesverbands Niedersachen oder seine Verschmelzung kann nur durch einen Beschluss des Landesparteitages mit einer Mehrheit von 2/3 der auf dem Landesparteitag anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden, nachdem der entsprechende Antrag mindestens sechs Wochen vorher den Mitgliedern mit eingehender Begründung bekannt gegeben worden ist.
(2) Die Auflösung, Verschmelzung, Aufteilung oder Neuzuordnung einer Untergliederung oder von Teilen einer Untergliederung der Partei kann durch einen Beschluss der betroffenen Gliederungen mit einer Mehrheit von 2/3, der auf den entsprechenden Parteitagen, anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Der entsprechende Antrag muss vorher mit dem Landesvorstand besprochen und durch ein Landesvorstandsbeschluss bewilligt worden sein und muss dann mindestens sechs Wochen vorher den betroffenen Gliederungsmitgliedern mit eingehender Begründung bekannt gegeben worden sein.
(3) Das Vermögen einer aufgelösten Gliederung wird der nächsthöheren Gliederung übertragen. Bei Aufteilung oder Neuzuordnung einer Untergliederung oder von Teilen einer Untergliederung wird das Vermögen auf Basis der Mitgliederzahlen aufgeteilt bzw. zugeordnet.
(4) Die Untergliederungen der dieBasis LV Niedersachsen haben eine Bestimmung in ihre Satzungen aufzunehmen, wonach Beschlüsse über ihre Auflösung oder Verschmelzung zur Rechtskraft der Zustimmung der nächsthöheren Gliederung bedürfen.
§ 36 Verbindlichkeit dieser Satzung
(1) Diese Landessatzung gilt sinngemäß für alle Gliederungen der Landespartei. Ihre Satzungen müssen mit den grundsätzlichen Regelungen dieser Satzung übereinstimmen.
(2) Entgegenstehende Bestimmungen oder Satzungen von Untergliederungen werden durch die Landessatzung aufgehoben.
(3) Die Geschäftsordnung, die Finanzordnung und die Landesschiedsordnung sind Bestandteile der Landessatzung.
§ 37 Schlusssatz
Die Gesellschaft befindet sich in einem Wandel, der alles erfassen wird. Dieser Wandel soll friedlich, freiheitlich und in einem gemeinsamen Füreinander und Miteinander in die Zukunft gehen. Alles begann und kann nur mit einem liebevollen Umgang mit sich selbst und seinem Nächsten weitergehen.
Satzung, verabschiedet am 20. September 2020, geändert am 06.02.2022, geändert am 26.06.2022, geändert am 25.02.2023, geändert am 13.4.2025.
Anlagen
Finanzordnung
Bundesschiedsordnung
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Wir sind eine neue Partei, die ihr Parteiprogramm zusammen mit den Mitgliedern entwickelt.
In der Basisdemokratie werden die politischen Fragen direkt vom Volk entschieden.
Wir alle sind dieBasis!
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